Evokation

Evokation
Heraufbeschwören

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Evo|ka|ti|on 〈[ -vo-] f. 20
1. Erweckung von Vorstellungen (bei der Kunstbetrachtung)
2. 〈veraltet〉 Vorladung (eines Beklagten)
[<lat. evocatio]

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Evo|ka|ti|on, die; -, -en [lat. evocatio = das Heraus-, Hervorrufen, zu: evocare, evozieren]:
1. (bildungsspr.) [suggestive] Erweckung von Vorstellungen od. Erlebnissen (z. B. durch ein Kunstwerk, seine Formen u. Inhalte).
2. (Rechtsspr.) Vorladung eines Beklagten vor ein anderes, höheres Gericht (unter Abforderung des gegen ihn rechtshängigen Prozesses).

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Evokation
 
[lateinisch »das Hervorrufen«, »Aufforderung«] die, -/-en,  
 1) bildungssprachlich: die (suggestive) Erweckung von Vorstellungen, Assoziationen, z. B. durch ein Kunstwerk.
 
 2) Recht: lateinisch Evocatio, Ius evocạndi, Abforderung eines rechtshängigen Prozesses durch ein anderes, höheres Gericht; nach dem Reichsrecht des Mittelalters konnte der König als oberster Richter jede noch nicht rechtskräftig entschiedene Rechtssache an sich ziehen (Prozesse abfordern) und zur Entscheidung vor das Reichshofgericht (später die Reichsgerichte) ziehen. Nach dem Verzicht des Königs auf Evokation gegenüber den Kurfürsten in der Goldenen Bulle 1356 wurde das Privilegium de non evocando seit dem Spätmittelalter von weiteren Landesherrn erworben. Der Papst hatte bis zum Konzil von Trient das Recht der Evokation gegenüber kirchlicher Gerichten. - Im heutigen Recht hat z. B. der Generalbundesanwalt gemäß § 74 a Absatz 2 Gerichtsverfassungsgesetz ein Evokationsrecht in Staatsschutzsachen.
 
 3) römischer Religion: lateinisch Evocatio sacrorum, der Brauch, den Schutzgott einer feindlichen Stadt unter feierlichen Zeremonien durch die Priester zum Verlassen seines bisherigen Sitzes aufzufordern und ihm Tempel und Kult in Rom zu versprechen. Der Ort sollte damit profan und der Zorn der Gottheit über seine Zerstörung abgewendet werden. Bezeugt ist der Brauch für die Belagerung von Veji 396 v. Chr.
 

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Evo|ka|ti|on, die; -, -en [lat. evocatio = das Heraus-, Hervorrufen, zu: evocare, ↑evozieren]: 1. (bildungsspr.) [suggestive] Erweckung von Vorstellungen od. Erlebnissen (z. B. durch ein Kunstwerk, seine Formen u. Inhalte). 2. (Rechtsspr.) Vorladung eines Beklagten vor ein anderes, höheres Gericht (unter Abforderung des gegen ihn rechtshängigen Prozesses). 3. (hist.) das Recht des Königs u. des Papstes, eine nicht erledigte Rechtssache unter Umgehung der Instanzen vor sein [Hof]gericht zu bringen. 4. (hist.) Herausrufung der Götter einer belagerten Stadt, um sie auf die Seite der Belagerer zu ziehen (altrömischer Kriegsbrauch).

Universal-Lexikon. 2012.

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